AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich (1) Allen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und der Fa. Gröser Telekommunikation werden die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde gelegt. (2) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Sie werden auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Kunden nicht mit dem Angebot zugeleitet oder sonst wie vor Abschluss des Vertrages übergeben worden sind, eine Kenntnisnahme jedoch möglich war. (3) Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung erkennen die Kunden die Geltung dieser AGB an. (4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden oder einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden, werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, wenn Fa. Gröser Telekommunikation ausdrücklich und schriftlich zustimmt. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kunden von Gröser Telekommunikation im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. (2) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. (3) Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. (4) Fernabsatzverträge sind Verträge über Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. § 3 Vertragsschluss (1) Alle Angebote von Gröser Telekommunikation sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Geringe Abweichungen von den Produktangaben, wie technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Gröser Telekommunikation an die in ihren Angeboten enthaltenen Preisen nur 5 Tage ab Angebotsdatum gebunden. (3) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Ablichtungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs- und Verwendbarkeitsangaben sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantieerklärung, welcher Art auch immer, dar. (4) Mit der Bestellung einer Ware und/oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Gröser Telekommunikation erklärt die Annahme des Angebotes entweder ausdrücklich schriftlich oder durch die Auslieferung der Ware an den Kunden. (5) Bestellt der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, erhält der Kunde von Gröser Telekommunikation eine automatisierte Information über den Eingang der Bestellung. Die Information über den Zugang stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Sie dient lediglich der Kontrolle der übermittelten Daten. (6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und noch möglichen Belieferung durch die Zulieferer von Gröser Telekommunikation. Sollte eine bestellte Ware/Leistung nicht mehr verfügbar sein, wird der Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird dann kurzfristig zurückerstattet. (7) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für die Änderungen dieser Schriftformklausel. Das Fehlen der Schriftform hat die Nichtigkeit zur Folge. Erfolgte der Vertragsschluss auf elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zunächst in gleicher Weise erfolgen. Die Änderung oder Ergänzung erlangen aber erst Wirksamkeit, wenn sie von Gröser Telekommunikation per Fax oder E-Mail bestätigt werden bzw. Gröser Telekommunikation nach den geänderten oder ergänzten Bedingungen den Vertrag erfüllt. (8) Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen. § 4 Liefer- und Leistungszeit, Lieferverzug (1) Von Gröser Telekommunikation genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungszeitpunktes. Die von Gröser Telekommunikation genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich, es sei denn, dass hierzu ausdrücklich schriftlich etwas mit dem Kunden vereinbart worden ist. (2) Liefertermine, die wir nach Erhalt einer vollständigen Bestellung angegeben haben, stehen stets unter dem Vorbehalt, dass wir bezüglich des bestellten Artikels selbst richtig, rechtzeitig und vollständig beliefert werden. (3) Wir sind zu Teillieferungen jederzeit berechtigt. (4) Bei einem Überschreiten des angegebenen Liefertermins kommen wir nur in Verzug, wenn wir trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, nicht liefern. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. (5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn diese bei unserem Lieferanten vorliegen, haben wir selbst im Hinblick auf verbindlich vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht zu vertreten. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer anschließenden angemessenen Nachlauffrist hinauszuschieben oder, nach unserer Wahl, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten. (6) Im Falle unseres Verzuges ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, unser eigenes vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Verhalten ist Ursache des Verzuges. § 5 Eigentumsvorbehalt (1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Gröser Telekommunikation das Eigentum an der von Gröser Telekommunikation gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Solange der Verbraucher nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder auf Dritte zu übertragen. Die dem Verbraucher aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Grund bezüglich der Vorbehaltsware zustehende Ansprüche gegen Dritte tritt der Verbraucher bereits hiermit sicherungshalber an Gröser Telekommunikation ab. Gröser Telekommunikation nimmt die Abtretung hiermit an. (2) Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Gröser Telekommunikation das Eigentum der Ware vor bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. (3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Machen Dritte Rechte hinsichtlich der Vorbehaltsware geltend, z.B. im Falle einer Pfändung, hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten einer ggf. erforderlich werdenden Intervention durch uns hat der Kunde zu erstatten. Der Kunde ist verpflichtet, Gröser Telekommunikation unverzüglich davon zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Wohn- oder Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde diese Pflichten, so kann Gröser Telekommunikation den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Waren heraus zu verlangen. (4) Gröser Telekommunikation ist verpflichtet, einen Teil der ihr nach diesen AGB zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn der Wert der beim Kunden vorhandenen Vorbehaltsware und der Wert der an Gröser Telekommunikation abgetretenen Forderungen die der Firma Gröser Telekommunikation gegenüber dem Kunden zustehende Forderung um 130 % übersteigt. (6) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist Gröser Telekommunikation berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist Gröser Telekommunikation nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat. § 6 Gefahrübergang, Annahmeverzug (1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware beim Versendungskauf geht erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden bei Gröser Telekommunikation abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. (2) Nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht an, obwohl sie ihm von Gröser Telekommunikation gemäss den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß angeboten wird, so befindet er sich in Annahmeverzug. Der Annahmeverzug führt dazu, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über geht. Darüber hinaus ist Gröser Telekommunikation berechtigt, vom Kunden Schadensersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Annahme der bestellten Ware verweigert. Der Schadensersatz umfasst die Kosten die Gröser Telekommunikation für das erfolglose Angebot (Versandkosten) und für die Aufbewahrung und Erhaltung der bestellten Ware zuzüglich bis zu 15 % Prozent des Warenwertes. § 7 Vergütung, Zahlungsverzug (1) Der Kunde ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Betrag, welcher ihm von Gröser Telekommunikation in Rechnung gestellt wird, zu bezahlen. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen. (2) Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle, mit dem in der Rechnung genanten Zahlungstermin fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. (3) Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist Gröser Telekommunikation berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Waren heraus zu verlangen. Gröser Telekommunikation kann dann die Vorbehaltsware verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anrechnen. § 8 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten beim Kauf (1) Wenn der Kunde Unternehmer ist, ist Gröser Telekommunikation berechtigt, vorliegende Mängel der Ware durch Nacherfüllung gemäss § 635 Abs. 1 BGB zu beseitigen. Im Rahmen der Nacherfüllung hat Gröser Telekommunikation die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder eine neue mangelfreie Sache zu liefern. (2) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Gröser Telekommunikation ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem dritten Versuch als gescheitert. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. (4) Unternehmer sind verpflichtet, die Ware nach Erhalt sofort zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel Gröser Telekommunikation unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ist der Unternehmer nicht seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nachgekommen, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. (5) Verbraucher sind verpflichtet, festgestellte Mängel Gröser Telekommunikation unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Kenntniserlangung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware. (6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn er damit einverstanden und ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Gröser Telekommunikation die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. (7) Es gelten  grundsätzlich die Gewährleistungsfristen der jeweiligen Hersteller. (8) Ist der Kunde Unternehmer, gelten als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die zusätzlichen Angaben von Gröser Telekommunikation in der Annahmeerklärung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. (9) Erhält ein Kunde keine oder eine mangelhafte Montageanleitung, ist Gröser Telekommunikation lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. (10) Garantien im Sinne von § 443 BGB und § 477 BGB erhält der Kunde von Gröser Telekommunikation nicht. § 9 Voraussetzungen für die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rücktritt) und die Minderung des Kaufpreises bei Vorliegen eines Mangels (1) Ein Rücktritt ist nur dann möglich wenn die mangelhafte Ware ordnungsgemäß verpackt mit einer Kopie der Rechnung zurück gesandt wird. (2) Eine Minderung ist nur dann wirksam, wenn Gröser Telekommunikation damit einverstanden ist. Bezüglich des Minderungswertes muss eine einvernehmliche Einigung erreicht werden. Maßgebend für die Minderung ist der tatsächliche Wert der mangelhaften Sache. § 10 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. (2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden. (5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend. (6) Das Widerrufsrecht gilt ausschließlich für Bestellungen (per Fax oder per Internet) von einem Verbraucher, d.h. einer natürlichen Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Für Kaufleute, Firmen und öffentliche Einrichtungen gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). § 11 Mitwirkungspflichten des Kunden (1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle zu erbringenden Vorleistungen rechtzeitig erbracht werden und das Gröser Telekommunikation unverzüglich sämtliche Informationen erhält, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind. (2) Der Kunde gewährt Gröser Telekommunikation die für die Leistungserbringung erforderliche Unterstützung. § 12 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht (1) Gegen Ansprüche von Gröser Telekommunikation kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. (2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Gröser Telekommunikation an Dritte übertragen, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt. (3) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. § 13 Vertragliches Rücktrittsrecht (1) Gröser Telekommunikation hat in jedem der nachfolgenden Fälle das Recht, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten: (a) bei fehlender, nicht von Gröser Telekommunikation zu vertretender Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten von Gröser Telekommunikation; (b) bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Vorkommnissen, soweit diese es Gröser Telekommunikation nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, seine Leistungen zu erbringen; (c) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen § 14 Schadensersatz Der Kunde hat für den Untergang, den Verbrauch, die Veräußerung, die Belastung, die Verarbeitung, die Umgestaltung oder die Verschlechterung der Ware Gröser Telekommunikation im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten. § 15 Datenschutz Gröser Telekommunikation und die Kunden verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz bei der Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten. § 16 Haftungsbeschränkung (1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gegenüber dem Kunden beschränkt sich die Haftung von Gröser Telekommunikation auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. (2) Gröser Telekommunikation haftet nicht für entgangenen Gewinn und sonstigen Vermögensschäden des Kunden. (3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes, es sei denn Gröser Telekommunikation handelte arglistig. § 17 Schlussbestimmungen (1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Gröser Telekommunikation und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen) ausgeschlossen wird. (2) Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von Gröser Telekommunikation vereinbart, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (3) Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam ist, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des abgeschlossenen Vertrages davon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

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